Wenn im Taunus der erste Schnee fällt, stellen sich dieselben Fragen: Wer räumt den Gehweg, wer streut den Hauszugang und wer haftet, wenn jemand stürzt? Die Antwort ergibt sich aus Straßengesetz, kommunaler Satzung, Mietvertrag und Wohnungseigentumsgesetz. Dieser Beitrag ordnet die Pflichten im Hochtaunuskreis.

Wer ist im Hochtaunuskreis für den Winterdienst zuständig?

Das Hessische Straßengesetz (HStrG) verpflichtet in § 10 zur Reinigung öffentlicher Straßen, der Winterdienst gehört dazu. Die Pflicht liegt zunächst bei der Gemeinde. Nach § 10 Abs. 5 HStrG darf sie sie per Satzung auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke übertragen, und das tun die hier ausgewerteten Kommunen jedenfalls für die Gehwege.

Verpflichtet sind die Eigentümer und bestimmte dinglich Berechtigte wie Erbbauberechtigte oder Nießbraucher, mehrere von ihnen als Gesamtschuldner. Wer nicht selbst räumen kann, muss eine geeignete Person beauftragen, bleibt der Gemeinde gegenüber aber verantwortlich.

FlächeGrundlageVerantwortlich
Öffentlicher Gehweg vor dem GrundstückStraßenreinigungssatzungEigentümer; in der WEG alle Wohnungseigentümer, organisiert durch die Gemeinschaft
Hauszugang, Hof, StellplätzeVerkehrssicherungspflicht, § 823 BGBEigentümer; in der WEG die Gemeinschaft (§ 9a Abs. 2 WEG)
Zugang zur MietwohnungMietvertrag, § 535 BGBVermieter, auch als einzelner Wohnungseigentümer
Fahrbahnen§ 10 HStrG und Satzungin der Regel die Gemeinde; Fußgängerüberwege teils die Anlieger

Über die Grundstücksgrenze hinaus muss ein Vermieter regelmäßig nur räumen, wenn die Gemeinde ihm den Gehweg übertragen hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, VIII ZR 255/16). In den hier ausgewerteten Satzungen ist das der Fall.

Zeiten, Breite, Streusalz: Was die Satzungen im Hochtaunuskreis verlangen

Vier Satzungen aus dem Kreis im Vergleich:

KommuneZeitenBreiteStreusalz
Bad Homburg7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhrmindestens 1,50 mnur wenn abstumpfende Mittel nicht reichen, etwa bei Eisregen, oder an Treppen und Steigungen
Oberursel7 bis 20 Uhr, bei nennenswertem Fußgängerverkehr länger1,50 mnur wenig, gegen festgetretene Reste
Usingen7 bis 20 Uhrausreichend für den Verkehr, Hauszugang mindestens 1,25 mnur wenig, gegen festgetretene Reste
Grävenwiesbach7 bis 20 Uhrwie Usingennur wenig, gegen festgetretene Reste

Gemeinsam ist allen vier Satzungen:

  • Vorrang haben abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt.
  • Bei Schneefall ist unverzüglich zu räumen, nach neuem Schnee oder neuer Glätte erneut.
  • Die geräumten Flächen müssen mit denen der Nachbarn einen durchgehenden Streifen ergeben.
  • Rinnen und Hydranten bleiben frei, Streugut wird nach dem Tauwetter entfernt.

Hat eine Straße nur auf einer Seite einen Gehweg, müssen in Oberursel, Usingen und Grävenwiesbach auch die Eigentümer gegenüber ran, im jährlichen Wechsel. In Usingen und Grävenwiesbach ist in geraden Jahren die Gehwegseite zuständig, in ungeraden die andere Seite; Oberursel wechselt nach geraden und ungeraden Hausnummern. Mitten im Winter, zum 1. Januar 2027, wechselt also die Zuständigkeit.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, Bad Homburg und Oberursel sehen Geldbußen bis 1.000 Euro vor, Grävenwiesbach bis 1.100 Euro. Maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung Ihrer Kommune.

Winterdienst in der WEG: Dienstleister statt Räumplan

In einer Eigentümergemeinschaft sind alle Wohnungseigentümer Anlieger. Die Pflichten aus dem gemeinschaftlichen Eigentum nimmt aber die Gemeinschaft wahr (§ 9a Abs. 2 WEG). Sie muss dafür sorgen, dass Gehweg, Zugänge und Stellplätze im Winter sicher sind.

Ein Räumplan, nach dem die Eigentümer wöchentlich wechseln, lässt sich nicht auf einen Mehrheitsbeschluss stützen: Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Beschluss für nichtig erklärt (Urteil vom 9. März 2012, V ZR 161/11). Der Gemeinschaft fehle die Kompetenz, einzelnen Eigentümern solche Leistungspflichten aufzuerlegen, auch über die Hausordnung; nötig sei eine Vereinbarung. Ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach dort allein die Vergabe an eine Fachfirma.

Das Urteil erging noch zum alten Recht; die Hausordnung steht heute in § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Solange der BGH die Frage für das seit Dezember 2020 geltende Gesetz nicht anders entscheidet, sollte sich keine Gemeinschaft auf einen beschlossenen Räumplan verlassen. Sicher ist die Beauftragung eines Winterdienstes oder Hausmeisters mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Der Beschluss sollte regeln:

  • den Flächenplan mit Gehwegen, Zugängen, Stellplätzen und Treppen,
  • Einsatzzeiten nach der örtlichen Satzung und zulässige Streumittel,
  • ein Einsatzprotokoll,
  • Vergütung als Saisonpauschale oder je Einsatz sowie die Laufzeit,
  • den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Kosten laufen über den Wirtschaftsplan und werden nach Miteigentumsanteilen verteilt, sofern nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist (§ 16 Abs. 2 WEG).

Übertragung auf Dienstleister oder Mieter: Was wirksam ist

Dienstleister

Die Verkehrssicherungspflicht darf delegiert werden, wenn eine klare Absprache die Beseitigung der Gefahren sicherstellt. Gegenüber Dritten verengt sich die eigene Pflicht dann auf Kontrolle und Überwachung (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07). Praktisch heißt das: Protokolle anfordern, an Glättetagen Stichproben machen, Beschwerden nachgehen und bei wiederholten Ausfällen abmahnen oder wechseln.

Mieter

Vermieter können den Winterdienst auf Mieter übertragen, aber nur durch eine eindeutige Regelung im Mietvertrag. Im 2025 vom BGH entschiedenen Fall reichte eine Klausel, nach der der Mieter nur räumen muss, soweit das nicht „anderweitig“ erledigt wird, nicht aus, um den Vermieter zu entlasten. Auch bei wirksamer Übertragung muss der Vermieter kontrollieren. Mehr dazu im Beitrag zum Mieter in der Eigentumswohnung.

Haftung bei Glätteunfällen: Wer zahlt, wenn jemand stürzt?

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Weg, kommen Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB und Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) in Betracht. Die Streupflicht setzt allerdings allgemeine Glätte voraus oder erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch einzelne Glättestellen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017, VI ZR 254/16). Ein Mitverschulden des Gestürzten kann den Anspruch mindern, schließt ihn aber nur bei schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit aus (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025, VI ZR 357/24).

Für vermietende Wohnungseigentümer ist eine Entscheidung von 2025 wichtig: Der Vermieter schuldet seinem Mieter einen sicheren Zugang, auch wenn der Weg der Gemeinschaft gehört. Beauftragt die WEG eine Winterdienstfirma, ist diese gegenüber dem Mieter Erfüllungsgehilfin des Vermieters. Er muss sich ihr Verschulden wie eigenes zurechnen lassen (§ 278 BGB) und haftet nicht nur für Fehler bei Auswahl und Kontrolle (BGH, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23).

Die Gemeinschaft sollte deshalb eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht haben, der Dienstleister eine Betriebshaftpflicht. Vermieter sollten ihren eigenen Versicherungsschutz prüfen. Mehr dazu im Beitrag zur Gebäudeversicherung in der WEG.

Kosten: Winterdienst in Betriebskosten und Hausgeld

Die laufenden Kosten eines beauftragten Winterdienstes oder Hausmeisters dürfen auf Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Eine eigene Position „Winterdienst“ kennt die Betriebskostenverordnung nicht. In Betracht kommen:

  • Straßenreinigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV): Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.
  • Gartenpflege (Nr. 10): umfasst auch die Pflege von Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
  • Hauswart (Nr. 14): Räumt der Hausmeister, dürfen dieselben Arbeitsleistungen nicht zusätzlich unter Nr. 2 bis 10 und 16 erscheinen.

Welche Nummer passt, wird nicht einheitlich beurteilt. Entscheidend ist, dass der Mietvertrag die Kosten erfasst und nichts doppelt abgerechnet wird. Einmalige Anschaffungen wie ein Räumgerät entstehen nicht laufend und sind deshalb in der Regel keine Betriebskosten (§ 1 BetrKV). Mehr dazu in den Beiträgen zu umlagefähigen Betriebskosten und zu den Nebenkosten der Eigentumswohnung.

Das übernimmt Ihre Hausverwaltung

Eine professionelle Verwaltung prüft vor der Saison, welche Satzung gilt und welche Flächen dazugehören. Sie bereitet den Beschluss vor, holt vergleichbare Angebote ein und schließt den Vertrag mit klarer Leistungsbeschreibung. Im Winter kontrolliert sie die Einsätze, nach einem Unfall meldet sie den Schaden und sichert die Protokolle. Die Kosten ordnet sie so zu, dass vermietende Eigentümer sie korrekt umlegen können. Mehr zu unserer WEG-Verwaltung und unserer Mietverwaltung, Antworten auf allgemeine Fragen in unseren FAQ. Gern erstellen wir Ihnen auch ein unverbindliches Angebot.

Häufige Fragen

Muss ich als Mieter früh morgens streuen?

Nur wenn Ihr Mietvertrag Ihnen den Winterdienst eindeutig überträgt. Dann gelten für den öffentlichen Gehweg die Zeiten der örtlichen Satzung, in den hier ausgewerteten Kommunen ab 7 Uhr, in Bad Homburg an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr, jeweils bis 20 Uhr. In dieser Zeit ist unverzüglich zu räumen und nach neuem Schneefall oder neuer Glätte erneut. Vor 7 Uhr verlangen die Satzungen in der Regel nichts. Oberursel macht eine Ausnahme, wenn außerhalb der Zeit mit nennenswertem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, etwa vor Gaststätten. Wer den Hauszugang betreut, sollte trotzdem im Blick haben, wann die Bewohner morgens das Haus verlassen.

Wer haftet, wenn ich im Urlaub bin?

Die Pflicht ruht während einer Reise nicht. Wer den Winterdienst übernommen hat, muss für die Zeit der Abwesenheit eine Vertretung organisieren, etwa Nachbarn oder eine Firma. Die Satzungen sehen das für Eigentümer ausdrücklich vor: Wer nicht selbst räumen kann, muss eine geeignete Person beauftragen. Usingen verlangt von Eigentümern, die ihr Grundstück nicht selbst nutzen, sogar, Name und Anschrift des Beauftragten dem Magistrat mitzuteilen. Stürzt jemand, haftet in erster Linie, wer die Pflicht übernommen hat. Eigentümer und Vermieter bleiben aber zur Kontrolle verpflichtet und können ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Darf ich Streusalz verwenden?

Nur eingeschränkt. Alle vier ausgewerteten Satzungen geben abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt den Vorrang. Oberursel, Usingen und Grävenwiesbach erlauben Salz nur in geringen Mengen gegen festgetretene Eis- und Schneereste. Bad Homburg lässt Salz zu, wenn abstumpfende Mittel nicht ausreichen, etwa bei Eisregen oder überfrierender Nässe, und an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Steigungen. Bad Homburg verbietet Salz ausdrücklich auf Baumscheiben und begrünten Flächen, Oberursel im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern. Diese Regeln gelten für öffentliche Gehwege; auf dem eigenen Grundstück ist es im Interesse von Pflaster und Pflanzen sinnvoll, sich daran zu orientieren.

Muss ich auch den Gehweg auf der anderen Straßenseite räumen?

Möglicherweise ja, wenn Ihre Straße nur auf einer Seite einen Gehweg hat. In Oberursel, Usingen und Grävenwiesbach teilen sich dann die Eigentümer beider Straßenseiten die Pflicht im jährlichen Wechsel. Die Fläche entspricht der Breite Ihres Grundstücks, übertragen auf den gegenüberliegenden Gehweg. Prüfen Sie in der Satzung Ihrer Kommune, welche Seite in welchem Jahr zuständig ist, und denken Sie an den Wechsel zum 1. Januar.

Kann unsere Eigentümerversammlung einen Räumplan für alle beschließen?

Nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Der BGH hat einen solchen Mehrheitsbeschluss 2012, noch zum alten WEG, für nichtig erklärt, weil er einzelnen Eigentümern Arbeitspflichten auferlegt. Möglich ist eine Vereinbarung aller Eigentümer oder, als üblicher Weg, die Vergabe an einen Dienstleister per Mehrheitsbeschluss. Wie Sie einen solchen Punkt auf die Tagesordnung bringen, erklärt der Beitrag zum Antrag zur Tagesordnung.

Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Fragen zu Ihrer Eigentümergemeinschaft sprechen Sie uns gern an: info@clever-hv.de oder 06086 4189780.