Wer ein Elektroauto fährt, möchte es dort laden, wo es nachts steht: in der Tiefgarage. Eigentümer und Mieter haben darauf einen gesetzlichen Anspruch. Wir erklären, worüber die Gemeinschaft trotzdem entscheidet, wer die Kosten trägt und warum sich ein Gesamtkonzept oft lohnt.
Haben Eigentümer und Mieter einen Anspruch auf eine Wallbox?
Ja. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung ist nach Satz 2 im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Die Versammlung entscheidet also nicht, ob Sie laden dürfen, sondern wie die Wallbox installiert wird.
Einen Beschluss brauchen Sie trotzdem, und zwar vor Baubeginn. Das gilt auch für einen Stellplatz im Sondereigentum, denn Zuleitung, Kabelwege und Anschluss an die Hausverteilung betreffen fast immer das Gemeinschaftseigentum. Grenzen setzt außerdem § 20 Abs. 4 WEG: keine grundlegende Umgestaltung der Anlage und keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer. Mehr dazu im Beitrag über bauliche Veränderungen in der WEG.
Was gilt für Mieter?
Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter ihnen bauliche Veränderungen zum Laden eines Elektrofahrzeugs erlaubt. Das gilt nicht, wenn die Maßnahme dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist. Der Mieter kann sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten, etwa für den späteren Rückbau. Abweichende Vereinbarungen zu seinem Nachteil sind unwirksam. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung braucht der Vermieter außerdem die Gestattung der WEG, auf die er selbst nach § 20 Abs. 2 WEG Anspruch hat. Mehr dazu im Beitrag Mieter in der Eigentumswohnung.
Einzellösung oder Gesamtkonzept für die Tiefgarage?
Die erste Wallbox wird oft mit eigener Leitung am Wohnungszähler angeschlossen. Mit jeder weiteren Einzellösung wachsen die Probleme: Der Hausanschluss kann überlastet werden, jede Leitung braucht einen eigenen Kabelweg mit Brandschutzdurchführungen, und Nachrüstungen werden teurer.
Ein Gesamtkonzept beginnt mit einer Anfrage beim Netzbetreiber zur verfügbaren Anschlussleistung. Ein Elektrofachbetrieb plant dann eine gemeinsame Grundinstallation, etwa eine Stromschiene mit Abgängen an den Stellplätzen, und ein dynamisches Lastmanagement, das die verfügbare Leistung auf die ladenden Fahrzeuge verteilt. Wer später umsteigt, lässt seine Wallbox nur noch anschließen.
Ein solches Konzept kann die Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließen (§ 20 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Den Anspruch des Einzelnen ersetzt es nicht: Wer eine Wallbox verlangt, hat Anspruch auf einen Beschluss über die Durchführung, notfalls per Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Pflichten nach dem GEIG
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet bestehende Wohngebäude nur bei einer größeren Renovierung, also wenn mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle renoviert werden und die Arbeiten den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfassen. Bisher greift das erst ab mehr als zehn Stellplätzen und verlangt für jeden Stellplatz Leitungsinfrastruktur, also Leerrohre oder Kabeltrassen. Nach dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) genügen ab 1. Januar 2027 mehr als drei Stellplätze. Dann sind mindestens 50 Prozent vorzuverkabeln, also mit einem anschlussfähigen Endpunkt am Stellplatz auszustatten, die übrigen erhalten Leitungsinfrastruktur. Ladepunkte, die ab 2027 errichtet oder ersetzt werden, müssen zudem intelligentes Laden über offene Kommunikationsprotokolle ermöglichen. Achten Sie schon heute bei der Auswahl der Wallbox darauf.
Was die Eigentümerversammlung zum „Wie“ beschließen sollte
Reichen Sie Ihren Wunsch am besten als Antrag zur Tagesordnung ein, mit Angebot und Skizze des Leitungswegs. Regeln sollte der Beschluss:
- Ausführung: eingetragener Elektrofachbetrieb, Montageort, Leitungsweg, Brandschutzdurchführungen.
- Netzbetreiber: Meldung vor Inbetriebnahme, vorherige Zustimmung, wenn alle Ladeeinrichtungen zusammen mehr als 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage haben (§ 19 Abs. 2 NAV).
- Technik: Anschluss an das Lastmanagement, steuerbare Wallbox, geeichter Zähler.
- Betrieb: Wartung, wiederkehrende Prüfungen, Haftung.
- Rückbau und Verkauf: was mit der Wallbox geschieht, wenn der Eigentümer verkauft oder sie nicht mehr nutzt.
- Kosten: Anschaffung, Installation und Folgekosten.
Wer zahlt: Kostenverteilung nach § 21 WEG
Wer die Kosten trägt, regelt § 21 WEG:
| Konstellation | Wer zahlt? |
|---|---|
| Einzelne Wallbox auf Verlangen eines Eigentümers | Nur dieser Eigentümer, einschließlich der Folgekosten. Ihm allein gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1). |
| Gemeinsame Vorrüstung, beschlossen mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile | Alle Eigentümer nach ihren Anteilen, außer bei unverhältnismäßigen Kosten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). |
| Maßnahme amortisiert sich in angemessener Zeit | Alle Eigentümer (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). |
| Sonstiger Beschluss mit einfacher Mehrheit | Nur die Eigentümer, die zugestimmt haben (§ 21 Abs. 3). |
Wer anfangs nicht mitzahlt, kann später die Mitnutzung gegen angemessenen Ausgleich verlangen (§ 21 Abs. 4 WEG).
Ladestrom sollte nie ungemessen über den Allgemeinstrom laufen, sonst zahlen alle über das Hausgeld mit. Üblich sind der Anschluss am eigenen Wohnungszähler, ein separater Zähler mit eigenem Stromvertrag oder eine gemeinsame Anlage mit geeichten Zählern je Ladepunkt, die oft ein Dienstleister abrechnet.
Brandschutz, Versicherung und Netzentgelte
Brandschutz in der Tiefgarage
Die Hessische Garagenverordnung (GaV) vom 13. Mai 2024 enthält keine besonderen Auflagen für Elektroautos. Ladeinfrastruktur ist ausdrücklich von der Vorgabe ausgenommen, dass Einbauten im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Stationäre Energiespeicher sind in Mittel- und Großgaragen dagegen unzulässig (§ 20 Abs. 1 GaV), ein Heimspeicher gehört also nicht dorthin. Nach Einschätzung der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur des Bundes geht von Elektrofahrzeugen nach bisherigen Erkenntnissen keine größere Brandgefahr aus als von Verbrennern. Sie rät, die örtliche Feuerwehr einzubeziehen und nur an fachgerecht installierter Ladeinfrastruktur zu laden, nicht an vorhandenen Steckdosen.
Versicherung
Informieren Sie vor der Installation den Gebäudeversicherer und klären Sie mögliche Auflagen, etwa ein Prüfprotokoll. Mehr dazu im Beitrag zur Gebäudeversicherung der WEG.
Reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG
Private Wallboxen über 4,2 Kilowatt, die seit 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber darf ihren Anschluss nicht wegen drohender Überlastung ablehnen, bei Engpässen aber den Bezug vorübergehend auf bis zu 4,2 Kilowatt drosseln. Dafür sinkt das Netzentgelt. Die Bundesnetzagentur sieht eine Pauschale vor (Modul 1), alternativ einen auf 40 Prozent reduzierten Arbeitspreis mit separatem Zählpunkt (Modul 2). Seit April 2025 gibt es zusätzlich zeitvariable Entgelte in Kombination mit Modul 1, sofern ein intelligentes Messsystem vorhanden ist (Modul 3). Mehrere Wallboxen hinter einem Hausanschluss lassen sich über ein Energiemanagementsystem steuern.
Gibt es 2026 Förderung für Wallboxen in der WEG?
Ja. Das Bundesministerium für Verkehr fördert seit April 2026 Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrparteienhäusern ab drei Wohneinheiten. Antragsberechtigt sind unter anderem WEG und ihre Mitglieder sowie private Eigentümer von Mehrparteienhäusern, nicht aber Mieter. Je Stellplatz gibt es bis zu 1.300 Euro für die Vorverkabelung, bis zu 1.500 Euro mit Ladepunkt und bis zu 2.000 Euro mit bidirektionalem Ladepunkt, höchstens aber die tatsächlichen Kosten. Wichtige Bedingungen:
- Je Haus mindestens 20 Prozent der Stellplätze, mindestens aber sechs, elektrifizieren.
- Aufträge erst nach der Bewilligung vergeben. Bei Antragstellung muss ein Kostenvoranschlag vorliegen.
- Der WEG-Beschluss kann bis sechs Monate nach der Bewilligung nachgereicht werden.
- Laden mit Strom aus erneuerbaren Energien, Betrieb mindestens drei Jahre.
- Keine Doppelförderung und keine Förderung, wenn ohnehin eine Pflicht nach dem GEIG besteht.
WEG und private Eigentümer können bis 10. November 2026 Anträge stellen, solange Mittel verfügbar sind. Ob weitere Aufrufe folgen, stand bei Redaktionsschluss nicht fest.
Steht ohnehin eine Tiefgaragensanierung an, sollten Kabelwege gleich mitgeplant werden, ebenso die Abstimmung mit einer möglichen Photovoltaikanlage.
Das übernimmt Ihre Hausverwaltung
Die Verwaltung holt die Auskunft des Netzbetreibers und vergleichbare Angebote ein, bereitet die Beschlussvorlage zum „Wie“ und zur Kostenverteilung vor, behält Förderfristen im Blick, koordiniert die Ausführung und informiert den Versicherer. Mehr dazu bei unserer WEG-Verwaltung. Für Vermieter prüfen wir in der Mietverwaltung Anfragen nach § 554 BGB und halten Vereinbarungen zu Sicherheit und Rückbau schriftlich fest. Gern erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Häufige Fragen
Kann die Eigentümergemeinschaft meine Wallbox ablehnen?
Das „Ob“ kann sie grundsätzlich nicht verweigern, denn nach § 20 Abs. 2 WEG haben Sie einen Anspruch auf eine angemessene Lademöglichkeit. Ausnahmen gelten nur bei einer grundlegenden Umgestaltung der Anlage oder einer unbilligen Benachteiligung anderer. Die Gemeinschaft bestimmt aber das „Wie“, also Ausführung, Leitungsweg und Anschluss. Bauen Sie nicht ohne Beschluss. Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie den Beschluss anfechten und eine Beschlussersetzungsklage erheben. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
Wie wird der Ladestrom in der Tiefgarage abgerechnet?
Am einfachsten ist der Anschluss an den eigenen Wohnungszähler oder ein separater Zähler mit eigenem Stromvertrag. Bei einer gemeinsamen Ladeinfrastruktur wird der Verbrauch je Ladepunkt über geeichte Zähler erfasst und dem Nutzer in Rechnung gestellt, oft über einen Dienstleister. Ladestrom sollte nie ungemessen über den Allgemeinstrom laufen.
Gibt es eine Förderung für die Wallbox?
Der Bund fördert seit April 2026 Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrparteienhäusern mit bis zu 2.000 Euro je Stellplatz. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens 20 Prozent und mindestens sechs Stellplätze elektrifiziert werden. Eine einzelne Wallbox ist daher nicht förderfähig. Anträge von WEG sind bis 10. November 2026 möglich, solange Mittel verfügbar sind. Aufträge dürfen erst nach der Bewilligung vergeben werden.
Muss ich als Vermieter meinem Mieter eine Wallbox erlauben?
In aller Regel ja. Nach § 554 BGB kann der Mieter die Erlaubnis verlangen, es sei denn, sie ist Ihnen auch unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zuzumuten. Er kann sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten, etwa für den Rückbau. Gehört der Stellplatz zu einer WEG, müssen Sie die Gestattung der Gemeinschaft einholen.
Muss unsere WEG die Tiefgarage nach dem GEIG nachrüsten?
Nicht allgemein. Bei bestehenden Wohngebäuden entstehen Pflichten nur bei einer größeren Renovierung, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst. Ab 1. Januar 2027 gilt das schon ab mehr als drei Stellplätzen: Dann müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Fragen zu Ihrer Eigentümergemeinschaft sprechen Sie uns gern an: info@clever-hv.de oder 06086 4189780.


